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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2018 - 12 S 69.17   

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https://dejure.org/2018,1932
OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2018 - 12 S 69.17 (https://dejure.org/2018,1932)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.01.2018 - 12 S 69.17 (https://dejure.org/2018,1932)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Januar 2018 - 12 S 69.17 (https://dejure.org/2018,1932)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; vorbeugend; kommunale Vertretung; Mitglieder; Überprüfung; frühere Tätigkeit für Staatssicherheitsdienst; Überprüfungsergebnis; Veröffentlichung; einstweilige Anordnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 20 Abs 1 Nr 6b StUG, § 123 Abs 1 VwGO
    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; vorbeugend; kommunale Vertretung; Mitglieder; Überprüfung; frühere Tätigkeit für Staatssicherheitsdienst; Überprüfungsergebnis; Veröffentlichung; einstweilige Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2018 - 12 S 69.17
    Ein derartiger im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch steht ihm nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nur dann zu, wenn durch die von der Antragsgegnerseite beabsichtigte Veröffentlichung eine Verletzung seines grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder sonstiger subjektiver Rechte droht (vgl. zum allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch: BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 - juris Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2017 - 4 B 786/17

    Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2018 - 12 S 69.17
    Ein derartiger im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch steht ihm nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nur dann zu, wenn durch die von der Antragsgegnerseite beabsichtigte Veröffentlichung eine Verletzung seines grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder sonstiger subjektiver Rechte droht (vgl. zum allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch: BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 - juris Rn. 16).
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