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OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2018 - 12 S 69.17 |
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Januar 2018 - 12 S 69.17 (https://dejure.org/2018,1932)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; vorbeugend; kommunale Vertretung; Mitglieder; Überprüfung; frühere Tätigkeit für Staatssicherheitsdienst; Überprüfungsergebnis; Veröffentlichung; einstweilige Anordnung
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 20 Abs 1 Nr 6b StUG, § 123 Abs 1 VwGO
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; vorbeugend; kommunale Vertretung; Mitglieder; Überprüfung; frühere Tätigkeit für Staatssicherheitsdienst; Überprüfungsergebnis; Veröffentlichung; einstweilige Anordnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 26.10.2017 - 9 L 1318/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2018 - 12 S 69.17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10
Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2018 - 12 S 69.17
Ein derartiger im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch steht ihm nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nur dann zu, wenn durch die von der Antragsgegnerseite beabsichtigte Veröffentlichung eine Verletzung seines grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder sonstiger subjektiver Rechte droht (vgl. zum allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch: BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; OVG Münster…, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 - juris Rn. 16). - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2017 - 4 B 786/17
Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2018 - 12 S 69.17
Ein derartiger im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch steht ihm nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nur dann zu, wenn durch die von der Antragsgegnerseite beabsichtigte Veröffentlichung eine Verletzung seines grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder sonstiger subjektiver Rechte droht (vgl. zum allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch: BVerwG…, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 - juris Rn. 16).